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Schiedsgerichtsordnung
 


Rommé

Deutscher Rommé-Verband e.V.
gegründet 2006 in Michelstadt

Schiedsgerichtsordnung



Inhaltsverzeichnis

§   1 : Name, Zugehörigkeit

§   2 : Rechte und Pflichten

§   3 : Schiedsgericht

§   4 : Schiedsrichter

§   5 : Gültigkeit eines Schiedsrichterausweises

§   6 : Schiedsrichterausbildungsbeitrag

§   7 : Schiedsgerichtssitzung

§   8 : Schiedsgerichtsordnungsänderung

§   9 : Auflösung

§ 10 : Schlußbestimmungen



§ 1 Name, Zugehörigkeit

Das Schiedsgericht führt den Namen: „Deutscher Rommé-Verband e.V./ Abteilung Schiedsgericht“ im weiteren DRoV/SG genannt und gehört dem DRoV an.
Das DRoV/SG wird in der Satzung des DRoV auch Rommégericht genannt.
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§ 2 Rechte und Pflichten

Das DRoV/SG hat das Recht Schiedsrichter auszubilden.
Das DRoV/SG hat die Pflicht aufgetretene Rechtsfragen und schriftlich eingegangene Anträge, die die Rechtsfragen der Regeln des DRoV betreffen, zu bearbeiten und an das Präsidium schriftlich zur Beschlußfähigkeit weiterzuleiten.
Das DRoV/SG und die ausgebildeten Schiedsrichter haben die Pflicht, jede Entscheidung nach bestem Gewissen und den Regeln des DRoV zu entscheiden.
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§ 3 Schiedsgericht

3.1 Das DRoV/SG wird auf der Mitgliederversammlung des DRoV auf 2 Jahre gewählt.

3.2 DRoV/SG besteht aus 5 Mitgliedern des DRoV.

3.3 Das DRoV/SG wählt einen 1. und einen 2. Vorsitzenden, die das Schiedsgericht führen.

3.4 Das DRoV/SG entscheidet mit einfacher Mehrheit
Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

3.5 Die Tätigkeit als DRoV/SG-Mitglied ist ehrenamtlich.
Es erfolgt keinerlei Vergütung.

3.6 Ein zurückgetretenes oder abberufenes DRoV/SG hat die im Zusammenhang mit dem Amt erlangten Dinge und Rechte herauszugeben, bzw. an seine Nachfolger zu übertragen.
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§ 4 Schiedsrichter

4.1 Schiedsrichter des DRoV auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland kann jedes Mitglied des DRoV werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung zum Schiedsrichter erfolgreich abgeschlossen hat.
Sie müssen die Schiedsrichterordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Beschlüsse des DRoV/SG und des DRoV-Präsidiums für sich anerkennen und entsprechend ausführen.

4.2 Der Erwerb eines Schiedsrichterausweises erfolgt ausschließlich durch Abgabe einer schriftlichen Anmeldung für eine Schiedsrichterausbildung und der erfolgreichen Teilnahme.

4.3 Mit Unterzeichnung des Schiedsrichterausweises erkennt jeder Schiedsrichter die Schiedsgerichtsordnung des DRoV/SG als verbindlich an.

4.4 Das DRoV/SG entscheidet über die Teilnahme jedes Einzelnen an einer Schiedsrichterausbildung mit Mehrheit.

4.5 Der Schiedsrichterausweis gilt ab der erfolgreichen Teilnahme für die folgenden 5 Kalenderjahre (bis 31.12.) und kann frühestens im Ablaufjahr um weitere 5 Jahre verlängert werden (bis 31.12.).

4.6 Der Schiedsrichterausweis ist nicht übertragbar.
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§ 5 Gültigkeit eines Schiedsrichterausweises

5.1 Der Schiedsrichterausweis wird ungültig durch: Rücktritt, Aberkennung, Ableben des Schiedsrichters, Auflösung des DRoV.

5.2 Das Zurücktreten eines Schiedsrichters erfolgt durch eine an den DRoV gerichtete schriftliche Erklärung per Einschreiben.
Der Schiedsrichterausweis ist dem Einschreiben beizufügen.

5.3 Über die Aberkennung eines Schiedsrichters entscheidet das DRoV/SG mit einer 2/3 Mehrheit.

5.4 Ein aberkannter Schiedsrichter hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen schriftlich und per Einschreiben an das DRoV/SG Einspruch einzulegen.

5.5 Mit Erlöschen des Schiedsrichterausweises hat der Schiedsrichter alle ihm überlassenen Unterlagen, Insignien und Vereinsembleme des DRoV, die einen Schiedsrichter betreffen, zurückzugeben.

5.6 Ein Schiedsrichter kann ausgeschlossen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 2 und des § 4 nicht mehr erfüllt oder nachhaltig gegen die Interessen des DRoV und des DRoV/SG verstößt.
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§ 6 Schiedsrichterausbildungsbeitrag

Der Beitrag für eine Schiedsrichterausbildung wird in der Schiedsrichterausbildungsordnung vom Schiedsgericht festgelegt.
Er ist vor Beginn der Ausbildung beim Schiedsgericht zu zahlen.
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§ 7 Schiedsgerichtssitzung

7.1 Die Schiedsgerichtssitzung tagt mindestens einmal jährlich bis zum 30.06. eines Jahres und wird von dem/der Vorsitzenden des DRoV/SG oder im Verhinderungsfall vom seinem/r Vertreter/-in durch schriftliche Einladung bzw. per E-Mail an alle Mitglieder des DRoV/SG unter Mitteilung des Tagungsortes, des Tageszeitpunktes und der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Zusammentritt einberufen.

7.2 Die Schiedsgerichtssitzung wird von dem/der Vorsitzenden des DRoV/SG oder im Verhinderungsfall von seinem/r Vertreter/-in geleitet.

7.3 Eine ordnungsgemäß einberufene Schiedsgerichtssitzung ist mit einer 3/5 Mehrheit der Mitglieder des DRoV/SG beschlußfähig.

7.4 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

7.5 Anträge an das Schiedsgericht können alle Mitglieder des DRoV einbringen.
Die Anträge müssen spätestens bis zum 31.12. eines Jahres schriftlich bei dem DRoV/SG eingegangen sein.

7.6 Die Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge), ist zulässig, wenn mindestens 3/5 der beschlußfähigen Stimmberechtigten eine sofortige Beratung und Beschlußfassung für dringlich erklärt.

7.7 In der Schiedsgerichtssitzung kann Nichtmitgliedern das Wort durch den Versammlungsleiter erteilt werden.

7.8 Über den Verlauf der Schiedsgerichtssitzung ist von einem aus der Versammlung heraus zu wählenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen dem/r Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail vorzulegen.

7.9 Der Beschlußfassung unterliegen:
a) die Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstands
c) Erlaß und Änderung der Schiedsgerichtsordnung des DRoV/SG
d) Behandlung frist- und formgerecht gestellter Anträge, sowie Initiativanträge
e) Festsetzung des Beitrags einer Schiedsrichterausbildung

7.10 Die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung des DRoV.

7.11 Alle Beschlüsse sind vom Vorstand des DRoV/SG dem Präsidium des DRoV innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
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§ 8 Schiedsgerichtsordnungsänderung

Eine Schiedsgerichtsordnungsänderung erfolgt durch Beschluß einer Schiedsgerichtssitzung mit einer 3/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auf die Schiedsgerichtsordnungsänderung muß auf der Einladung hingewiesen werden.
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§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Schiedsgerichts erfolgt nur durch die Auflösung des DRoV.
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§ 10 Schlußbestimmungen

10.1 Die Schiedsgerichtsordnung wurde am 21.04.2007 vom Schiedsgericht des DRoV beschlossen und verabschiedet.

10.2 In allen hier nicht aufgeführten Fällen gilt die Satzung des DRoV.
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Stand: 21.04.2007
 
 
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