Deutscher Rommé-Verband e.V.
gegründet 2006 in Michelstadt
§ 1 Name, Rechtsform, Gründungstag, Sitz
Der Verband führt den Namen: „Deutscher Rommé-Verband e.V. “
im weiteren DRoV genannt.
Er wurde am 06.10.2006 in Michelstadt im Odenwald gegründet. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg. (Stand 20.01.2010)
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§ 2 Grundrechte und Gemeinnützigkeit
2.1 Der DRoV erkennt das Grundrecht der Bundesrepublik Deutschland
mit den darin verankerten Grundrechten, in der Zielsetzung, als auch in
der praktischen Arbeit an. Insbesondere sei hier das Vereinsrecht genannt.
2.2 Der DRoV verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabeordnung mit dem Ziel, die Gemeinnützigkeit
zugesprochen zu erhalten. Die Mittel des DRoV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Organisation
durch Ausgaben, die dem DRoV fremd sind, begünstigt werden.
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§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben des DRoV
3.1 Der DRoV ist die Vertretung und der Dachverband aller
Romméspieler in der Bundesrepublik Deutschland.
3.2 Zweck des DRoV ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des
Rommésports sowie die Geselligkeit, Kameradschaft und Förderung
des Brauchtums. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen, konfessionellen oder sonstigen Richtung.
3.3 Ziel ist es, alle sozialen Schichten der Bevölkerung und Jugendliche
für den Rommésport zu gewinnen.
3.4 Aufgaben des DRoV sind:
- Förderung von Jugendarbeit
- Organisation und Ausrichtung von Wettkämpfen, Meisterschaften
in Deutschland auf allen Leistungsebenen
- Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und Spielbetrieb
- Herausgabe von Mitteilungen
- Überprüfung und Weiterentwicklung der Spielregeln
- Suche und Pflege zu Romméspielern in anderen Ländern
3.5 Der DRoV sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zur
Durchführung seines Satzungsauftrages.
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§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des DRoV auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
können werden:
a) jede natürliche Person,
b) jeder rechtsfähige und nicht rechtsfähige Rommé-Verein,
c) jeder rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verein.
Sie müssen die Satzung des DRoV in ihrer jeweiligen Fassung sowie die
Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Mitglieder anerkennen
und entsprechend ausführen.
Andere Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft im DRoV erwerben,
wenn sie eine eigene Romméabteilung haben und Satz 2 von § 4.1 anerkennen
und entsprechend ausführen. Sie haben einen der Mitgliederzahl entsprechenden
Mitgliedsbeitrag an den DRoV zu zahlen.
Der Leiter der Romméabteilung gilt gegenüber dem DRoV zur Vertretung
berechtigt, wenn der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere
Regelung trifft und sie dem DRoV mitteilt.
Die Rechte und Pflichten gegenüber dem DRoV gelten nur für die
Romméabteilungen und deren Mitglieder.
4.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung.
4.3 Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss einer der gesetzlichen Vertreter
durch Unterschrift seine Einwilligung zum Eintritt in den DRoV geben.
4.4 Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied
die Satzung des DRoV als verbindlich an.
4.5 Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme in den DRoV mit Mehrheit.
Das Präsidium kann Aufnahmeanträge innerhalb von 8 Wochen ablehnen.
4.6 Der DRoV kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder
ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben zu
allen Veranstaltungen des DRoV freien Eintritt. Über die
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der das Präsidium des DRoV.
4.7 Stimmrechte der Vereine können nur von der/dem Beauftragten des
Vereins wahrgenommen werden. Die Anzahl der Stimmen der
Vereine richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten Vereinsmitglieder.
Vereinmitglieder müssen dem Verband namentlich gemeldet sein.
4.8 Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht
nicht übertragen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Ableben des
Mitglieds, Auflösung des DRoV.
5.2 Der Austritt erfolgt durch eine an den DRoV gerichtete schriftliche
Erklärung,
3 Monate vor Ende des Kalenderjahres.
5.3 Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des DRoV mit einer
2/3 Mehrheit.
5.4 Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen
Einspruch einzulegen.
5.5 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden im Voraus entrichtete Beiträge
nicht erstattet. Rechte am Vereinsvermögen gehen mit dem Ausscheiden
verloren. Mit dem Eingang der Kündigung hat das Mitglied alle ihm überlassenen Unterlagen, Insignien / Vereinsembleme dem DRoV
zurückzugeben.
Auch ihm gehörende Insignien / Vereinsembleme des DRoV dürfen
ab diesem Termin nicht mehr öffentlich getragen werden
5.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die
Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt oder nachhaltig gegen die
Interessen des DRoV verstößt. Das Präsidium kann bei vereinsschädigendem Verhalten ein Mitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung (im Weiteren MV genannt) sperren.
Die nächste MV entscheidet dann endgültig über diesen Fall.
Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem
Brief mitgeteilt werden.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.
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§ 7 Das Präsidium
7.1 Das Präsidium wird auf 2 Jahre gewählt.
7.2 Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
geschäftsführend:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Schatzmeister/in
erweitert:
d) Verbandsspielleiter/in
e) Jugendleiter/in
f) Schriftführer/in, Pressereferent/in
g) Internetbeauftragte/r
7.3 Das Präsidium leitet die Geschäfte des DRoV . Es handelt im Rahmen des
satzungsgemäßen Zwecks, sowie nach den Richtlinien und Beschlüssen der
MV und bestimmt Planung und Zielsetzung des DRoV. Es vertritt den DRoV gegenüber Mitgliedern und Dritten.
Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand,
nämlich der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schatzmeister/in.
Jeweils zwei vom geschäftsführenden Vorstand sind zur Vertretung des
Verbandes berechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart: Zur Wahrung des laufenden
Geschäftsbetriebes genügt die Unterschrift von einer Person des
geschäftsführenden Vorstandes.
7.4 Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7.5 Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und von
zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
7.6 Die Tätigkeit als Präsidiumsmitglied ist ehrenamtlich.
Es erfolgt keinerlei Vergütung.
7.7 Ein zurückgetretenes oder abberufenes Präsidium führt die Geschäfte
grundsätzlich bis zum Amtsantritt des Nachfolgers. Das ausscheidende
Präsidium hat die im Zusammenhang mit dem Amt erlangten Dinge
und Rechte herauszugeben, bzw. an seine Nachfolger zu übertragen.
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§ 8 Rommé- und Verbandsgericht
8.1 Rommégericht
8.2 Verbandsgericht
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§ 9 Rechnungsjahr
9.1 Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
9.2 Die beiden Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
9.3 Die Kassenprüferwahl ist wie folgt geregelt: Im ersten Jahr werden
zwei Prüfer gewählt, im 2. Jahr bleibt einer im Amt und ein zweiter
wird hinzu gewählt. Innerhalb von 2 Jahren ist man einmal zur
Nachwahl berechtigt.
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§ 10 Mitgliederversammlung: Im weiteren MV genannt
10.1 Die MV ist das oberste Beschlussorgan im Sinne des § 32 BGB.
Sie tagt einmal jährlich bis zum 31.03. eines Jahres und wird vom
Präsidenten/in oder im Verhinderungsfall von seinem/er Vertreter/in durch
schriftliche Einladung bzw. per E-Mail an alle Mitglieder unter Mitteilung
des Tagungsortes, des Tageszeitpunktes und der Tagesordnung
mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Zusammentritt einberufen.
10.3 Die MV wird vom Präsidenten/in oder im Verhinderungsfall von seinem/er
Vertreter/in geleitet.
10.4 Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die nicht
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen
der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung.
10.5 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Minderjährige Mitglieder werden von ihren Erziehungsberechtigten
vertreten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.6 Anträge an die MV können alle Mitglieder einbringen. Die Anträge
müssen spätestens 4 Wochen vor der MV schriftlich bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein.
10.7 Die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen die nicht auf der
Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine Satzungsänderung
betreffen, ist zulässig, wenn 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten
eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt.
10.8 In der MV kann Nichtmitgliedern das Wort durch den
Versammlungsleiter erteilt werden.
10.9 Über den Verlauf der MV ist von einem aus der Versammlung heraus
zu wählenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Das Protokoll der letzten MV wird zur Einsicht ins Internet gestellt
und nur nach Anforderung zugesandt.
10.10 Der Beschlussfassung unterliegen:
a) Die Entlastung des Präsidiums
b) Die Geschäftsberichte des Präsidiums, des Schatzmeisters und der
Kassenprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Präsidiums
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Erlass und Änderung der Satzung
f) Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern
g) Behandlung frist- und formgerecht gestellter Anträge sowie
Initiativanträge
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
10.11 Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.
10.12 Auf der Grundlage dieser Satzung erlässt das Präsidium eine
Geschäftsordnung, die das Verfahren bei Sitzungen des Präsidiums,
die Aufgabenverteilung, Aufwandsentschädigungen und das Finanzwesen
regelt.
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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Das Präsidium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer außerordentlichen MV beschließen oder wenn es
das Interesse des Vereins es erfordert.
11.2 Dies gilt auch, wenn laut § 36 und § 40 mindestens 25 % der Mitgliedsvereine
oder 25 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
und des Zwecks verlangen. Die allgemeinen Regeln und
Verfahrensvorschriften gelten analog.
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§ 12 Spielbetrieb
Den Spielbetrieb des Verbandes regelt die Spiel- und Sport- und
Turnierordnung.
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§ 13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der MV mit einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auf die
Satzungsänderung muss auf der Einladung hingewiesen werden.
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Behörden verlangt werden, kann das Geschäftsführende Präsidium beschließen. (Stand 26.09.2009)
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§ 14 Auflösung
14.1 Die Auflösung des DRoV kann nur in einer außerordentlichen MV
die eigens zu diesem Zweck, mit einer Frist von 4 Wochen vom
Präsidium einberufen wurde , durch eine 3/4 Mehrheit aller
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
14.2 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, ist das Vermögen des Verbandes zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Es wird zu diesem Zweck der Gemeindeverwaltung übergeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Diese Satzung wurde am 06.10.2006 von der
Gründungsversammlung des
DRoV beschlossen und
verabschiedet.
15.2 In allen hier nicht aufgeführten Fällen gilt das Vereinsrecht.
15.3 Der Gerichtsstand des Deutschen Rommé-Verbandes e.V. ist Aschaffenburg. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 06.10.2006 in Kraft. (Stand 20.01.2010)
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