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DRoV - Satzung
 
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Satzung
 


Rommé

Deutscher Rommé-Verband e.V.
gegründet 2006 in Michelstadt

Satzung



Inhaltsverzeichnis

§ 1 : Name, Rechtsform, Gründungstag, Sitz

§ 2 : Grundrechte und Mittelverwaltung

§ 3 : Zweck, Ziel, Aufgaben des DRoV

§ 4 : Mitgliedschaft

§ 5 : Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 : Mitgliedsbeitrag

§ 7 : Das Präsidium

§ 8 : Rommé- und Verbandsgericht

§ 9 : Rechnungsjahr

§ 10 : Mitgliedsversammlung

§ 11 : Außerordentliche Mitgliedsversammlung

§ 12 : Spielbetrieb

§ 13 : Satzungsänderung

§ 14 : Auflösung

§ 15 : Schlussbestimmungen




§ 1 Name, Rechtsform, Gründungstag, Sitz

Der Verband führt den Namen: „Deutscher Rommé-Verband e.V. “ im weiteren DRoV genannt.
Er wurde am 06.10.2006 in Michelstadt im Odenwald gegründet. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg. (Stand 20.01.2010)
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§ 2 Grundrechte und Gemeinnützigkeit

2.1 Der DRoV erkennt das Grundrecht der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten, in der Zielsetzung, als auch in der praktischen Arbeit an. Insbesondere sei hier das Vereinsrecht genannt.

2.2 Der DRoV verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung mit dem Ziel, die Gemeinnützigkeit zugesprochen zu erhalten. Die Mittel des DRoV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem DRoV fremd sind, begünstigt werden.
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§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben des DRoV

3.1 Der DRoV ist die Vertretung und der Dachverband aller Romméspieler in der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 Zweck des DRoV ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Rommésports sowie die Geselligkeit, Kameradschaft und Förderung des Brauchtums. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, konfessionellen oder sonstigen Richtung.

3.3 Ziel ist es, alle sozialen Schichten der Bevölkerung und Jugendliche für den Rommésport zu gewinnen.

3.4 Aufgaben des DRoV sind:
- Förderung von Jugendarbeit
- Organisation und Ausrichtung von Wettkämpfen, Meisterschaften in Deutschland auf allen Leistungsebenen
- Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und Spielbetrieb
- Herausgabe von Mitteilungen
- Überprüfung und Weiterentwicklung der Spielregeln
- Suche und Pflege zu Romméspielern in anderen Ländern

3.5 Der DRoV sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zur Durchführung seines Satzungsauftrages.
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§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des DRoV auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können werden:
a) jede natürliche Person,
b) jeder rechtsfähige und nicht rechtsfähige Rommé-Verein,
c) jeder rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verein.

Sie müssen die Satzung des DRoV in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Mitglieder anerkennen und entsprechend ausführen.

Andere Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft im DRoV erwerben, wenn sie eine eigene Romméabteilung haben und Satz 2 von § 4.1 anerkennen und entsprechend ausführen. Sie haben einen der Mitgliederzahl entsprechenden Mitgliedsbeitrag an den DRoV zu zahlen.
Der Leiter der Romméabteilung gilt gegenüber dem DRoV zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft und sie dem DRoV mitteilt.
Die Rechte und Pflichten gegenüber dem DRoV gelten nur für die Romméabteilungen und deren Mitglieder.

4.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

4.3 Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss einer der gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift seine Einwilligung zum Eintritt in den DRoV geben.

4.4 Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Satzung des DRoV als verbindlich an.

4.5 Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme in den DRoV mit Mehrheit. Das Präsidium kann Aufnahmeanträge innerhalb von 8 Wochen ablehnen.

4.6 Der DRoV kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben zu allen Veranstaltungen des DRoV freien Eintritt. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der das Präsidium des DRoV.

4.7 Stimmrechte der Vereine können nur von der/dem Beauftragten des Vereins wahrgenommen werden. Die Anzahl der Stimmen der Vereine richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten Vereinsmitglieder. Vereinmitglieder müssen dem Verband namentlich gemeldet sein.

4.8 Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht nicht übertragen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Ableben des Mitglieds, Auflösung des DRoV.

5.2 Der Austritt erfolgt durch eine an den DRoV gerichtete schriftliche Erklärung,
3 Monate vor Ende des Kalenderjahres.

5.3 Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des DRoV mit einer 2/3 Mehrheit.

5.4 Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen Einspruch einzulegen.

5.5 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden im Voraus entrichtete Beiträge nicht erstattet. Rechte am Vereinsvermögen gehen mit dem Ausscheiden verloren. Mit dem Eingang der Kündigung hat das Mitglied alle ihm überlassenen Unterlagen, Insignien / Vereinsembleme dem DRoV zurückzugeben.
Auch ihm gehörende Insignien / Vereinsembleme des DRoV dürfen ab diesem Termin nicht mehr öffentlich getragen werden

5.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt oder nachhaltig gegen die Interessen des DRoV verstößt. Das Präsidium kann bei vereinsschädigendem Verhalten ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung (im Weiteren MV genannt) sperren. Die nächste MV entscheidet dann endgültig über diesen Fall. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.
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§ 7 Das Präsidium

7.1 Das Präsidium wird auf 2 Jahre gewählt.

7.2 Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
geschäftsführend:
  a) Präsident/in
  b) Vizepräsident/in
  c) Schatzmeister/in
erweitert:
  d) Verbandsspielleiter/in
  e) Jugendleiter/in
  f) Schriftführer/in, Pressereferent/in
  g) Internetbeauftragte/r

7.3 Das Präsidium leitet die Geschäfte des DRoV . Es handelt im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks, sowie nach den Richtlinien und Beschlüssen der MV und bestimmt Planung und Zielsetzung des DRoV. Es vertritt den DRoV  gegenüber Mitgliedern und Dritten. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand, nämlich der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei vom geschäftsführenden Vorstand sind zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart: Zur Wahrung des laufenden Geschäftsbetriebes genügt die Unterschrift von einer Person des geschäftsführenden Vorstandes.

7.4 Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7.5 Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.

7.6 Die Tätigkeit als Präsidiumsmitglied ist ehrenamtlich. Es erfolgt keinerlei Vergütung.

7.7 Ein zurückgetretenes oder abberufenes Präsidium führt die Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt des Nachfolgers. Das ausscheidende Präsidium hat die im Zusammenhang mit dem Amt erlangten Dinge und Rechte herauszugeben, bzw. an seine Nachfolger zu übertragen.
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§ 8 Rommé- und Verbandsgericht

8.1 Rommégericht

8.2 Verbandsgericht
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§ 9 Rechnungsjahr

9.1 Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

9.2 Die beiden Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

9.3 Die Kassenprüferwahl ist wie folgt geregelt: Im ersten Jahr werden zwei Prüfer gewählt, im 2. Jahr bleibt einer im Amt und ein zweiter wird hinzu gewählt. Innerhalb von 2 Jahren ist man einmal zur Nachwahl berechtigt.
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§ 10 Mitgliederversammlung: Im weiteren MV genannt

10.1 Die MV ist das oberste Beschlussorgan im Sinne des § 32 BGB. Sie tagt einmal jährlich bis zum 31.03. eines Jahres und wird vom Präsidenten/in oder im Verhinderungsfall von seinem/er Vertreter/in durch schriftliche Einladung bzw. per E-Mail an alle Mitglieder unter Mitteilung des Tagungsortes, des Tageszeitpunktes und der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Zusammentritt einberufen.

10.3 Die MV wird vom Präsidenten/in oder im Verhinderungsfall von seinem/er Vertreter/in geleitet.

10.4 Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung.

10.5 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Minderjährige Mitglieder werden von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.6 Anträge an die MV können alle Mitglieder einbringen. Die Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor der MV schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

10.7 Die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen die nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine Satzungsänderung betreffen, ist zulässig, wenn 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt.

10.8 In der MV kann Nichtmitgliedern das Wort durch den Versammlungsleiter erteilt werden.

10.9 Über den Verlauf der MV ist von einem aus der Versammlung heraus zu wählenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll der letzten MV wird zur Einsicht ins Internet gestellt und nur nach Anforderung zugesandt.

10.10 Der Beschlussfassung unterliegen:
a) Die Entlastung des Präsidiums
b) Die Geschäftsberichte des Präsidiums, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Präsidiums
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Erlass und Änderung der Satzung
f) Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern
g) Behandlung frist- und formgerecht gestellter Anträge sowie Initiativanträge
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

10.11 Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.

10.12 Auf der Grundlage dieser Satzung erlässt das Präsidium eine Geschäftsordnung, die das Verfahren bei Sitzungen des Präsidiums, die Aufgabenverteilung, Aufwandsentschädigungen und das Finanzwesen regelt.
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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

11.1 Das Präsidium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen MV beschließen oder wenn es das Interesse des Vereins es erfordert.

11.2 Dies gilt auch, wenn laut § 36 und § 40 mindestens 25 % der Mitgliedsvereine oder 25 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen. Die allgemeinen Regeln und Verfahrensvorschriften gelten analog.
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§ 12 Spielbetrieb

Den Spielbetrieb des Verbandes regelt die Spiel- und Sport- und Turnierordnung.
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§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der MV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auf die Satzungsänderung muss auf der Einladung hingewiesen werden.
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Behörden verlangt werden, kann das Geschäftsführende Präsidium beschließen. (Stand 26.09.2009)
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§ 14 Auflösung

14.1 Die Auflösung des DRoV kann nur in einer außerordentlichen MV die eigens zu diesem Zweck, mit einer Frist von 4 Wochen vom Präsidium einberufen wurde , durch eine 3/4 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

14.2 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen des Verbandes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es wird zu diesem Zweck der Gemeindeverwaltung übergeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Diese Satzung wurde am 06.10.2006 von der Gründungsversammlung des
DRoV beschlossen und verabschiedet.

15.2 In allen hier nicht aufgeführten Fällen gilt das Vereinsrecht.

15.3 Der Gerichtsstand des Deutschen Rommé-Verbandes e.V. ist Aschaffenburg. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 06.10.2006 in Kraft. (Stand 20.01.2010)
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Aschaffenburg, den 20.01.2010
 
 
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