Deutscher Rommé-Verband e.V.
gegründet 2006 in Michelstadt
§ 1 Teilnehmer
Jedes Mitglied des DRoV, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann mit einer Anmeldung eine Ausbildung zum Schiedsrichter beantragen.
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§ 2 Rechte und Pflichten
Jeder Teilnehmer, der die Ausbildung zum Schiedsrichter erfolgreich abgeschlossen hat und im Besitz eines Schiedsrichterausweises des DRoV ist, darf sich Schiedsrichter des DRoV nennen.
Jeder Schiedsrichter hat das Recht, bei einer Veranstaltung des DRoV oder einer Veranstaltung, die nach den Regeln des DRoV spielt, eingesetzt zu werden. Die Entscheidung über den Einsatz eines Schiedsrichters trifft der Veranstalter.
Die Pflicht eines Schiedsrichters ist es, jede Entscheidung nach bestem Gewissen und den Regeln des DRoV zu entscheiden.
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§ 3 Anmeldung für die Ausbildung zum Schiedsrichter
3.1 Die Anmeldung für die Ausbildung zum Schiedsrichter muß bis 6 Wochen vor der Schiedsrichterausbildung beim "Deutschen Rommé-Verband e.V. / Abteilung Schiedsgericht", im weiteren DRoV/SG genannt, eingegangen sein.
3.2 Die Anmeldung beinhaltet die rechtzeitige Abgabe eines korrekt ausgefüllten Anmeldeformulars.
3.3 Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennt jeder Antragsteller die Schiedsgerichtsordnung des DRoV/SG als verbindlich an.
3.4 Die Termine für eine Schiedsrichterausbildung können beim
DRoV/SG angefragt werden.
3.5 Die Termine für die Schiedsrichterausbildungen sind immer am letzten Samstag im März und am letzten Samstag im Oktober.
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§ 4 Ausbildung zum Schiedsrichter
4.1 Die Kosten für eine Schiedsrichterausbildung betragen 10,00 € und sind vor Beginn der Ausbildung zu zahlen.
4.2 Die Ausbildung beinhaltet:
a) Schulung der Rommé-Regeln des DRoV
b) Test mit Fragebogen
c) Schiedsrichterausweis
4.3 Die Schulung beinhaltet das intensive Kennenlernen der Rommé-Regeln des DRoV, sowie bekannter Streitfälle.
4.4 Der Test beinhaltet einen Fragebogen über die aktuellen Rommé-Regeln des DRoV, der innerhalb von einer vorgegebenen Zeit abzugeben ist.
4.5 Die Fragebögen für die Schiedsrichterausbildung werden vor jeder Schiedsrichterausbildung vom DRoV/SG bei einer Schiedsgerichtssitzung aus dem Fragekatalog zusammengestellt.
4.6 Die Schiedsrichterausbildung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 80% der zu erreichenden Punktzahl erreicht hat.
4.7 Nach bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer eine Bescheinigung. Der Schiedsrichterausweis wird innerhalb von 6 Wochen zugeschickt und beinhaltet:
Ausweisnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer des DRoV, Vereinszugehörigkeit, Gültigkeitsdatum, Ausstellungsdatum, Foto und Unterschrift des Inhabers, Stempel des Schiedsgerichts und Unterschrift eines Vertreters des DRoV/SG.
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§ 5 Verlängerung des Schiedsrichterausweises
5.1 Jeder Schiedsrichterausweis kann beim DRoV/SG durch erfolgreiche Teilnahme einer Prüfung verlängert werden.
5.2 Der Schiedsrichterausweis kann frühestens im Ablaufjahr um weitere 5 Jahre verlängert werden (bis 31.12.).
5.3 Die Kosten für die Verlängerung des Schiedsrichterausweises betragen 5,00 € und sind vor Beginn der Ausbildung zu zahlen.
5.4 Die Verlängerung beinhaltet:
a) Schulung der Rommé-Regeln und die Änderungen der letzten 5 Jahre der Rommé-Regeln des DRoV
b) Test mit Fragebogen
c) Schiedsrichterausweis mit eingetragener Verlängerung
5.5 Die Schulung beinhaltet das intensive Kennenlernen der Änderungen der Rommé-Regeln des DRoV, sowie den bekannten Rommé-Regeln und bekannter Streitfälle.
5.6 Der Test beinhaltet einen Fragebogen über die aktuellen Rommé-Regeln des DRoV, der innerhalb von einer vorgegebenen Zeit abzugeben ist.
5.7 Die Fragebögen für die Verlängerung des Schiedsrichterausweises werden vor jeder Schiedsrichterausbildung vom DRoV/SG bei einer Schiedsgerichtssitzung aus dem Fragekatalog zusammengestellt.
5.8 Die Schiedsrichterausbildung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 80% der zu erreichenden Punktzahl erreicht hat.
5.9 Der Schiedsrichterausweis ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer Verlängerung vom Schiedsgericht sofort zu verlängern und seinem Besitzer zu übergeben.
Er beinhaltet nun zusätzlich zu den Angaben die unter § 4 Punkt 7 stehen, das neue Gültigkeitsdatum, Verlängerungsdatum, Stempel des DRoV/SG und die Unterschrift eines Vertreters des DRoV/SG.
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§ 6 Zulassung
Das Schiedsgericht kann eine Anmeldung für eine Ausbildung zum Schiedsrichter oder für eine Verlängerung des Schiedsrichterausweises innerhalb von 8 Wochen mit einer 3/5 Mehrheit ablehnen.
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§ 7 Änderung der Schiedsrichterausbildungsordnung
Eine Änderung der Schiedsrichterausbildungsordnung erfolgt durch Beschluß des DRoV/SG mit einer 3/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf der Schiedsgerichtssitzung. Auf die Änderung der Schiedsrichterausbildungsordnung muß auf der Einladung für die Schiedsgerichtssitzung hingewiesen werden.
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